Satzung

Zusammenschluß der Familie NEHRING

Die Familien Nehring schlossen sich mit anverwandten Familien am 10. Juli 1921 in Stolp/Pommern zum Familienverband Nehring - Moeck - Wagner - Schmidt zusammen; die Neugründung erfolgte am 27.09.1958 in Dassel/Solling. Am 17.04.1971 schieden nach einstimmiger Billigung durch den o. a. Familientag die Mehrzahl der Nehring-Familien aus dem Familienverband aus und gründeten den

FAMILIENKREIS NEHRING,

dem heute fast alle an einer Familienverbundenheit interessierten Nehring-Familien einschließlich ihrer Abkömmlinge angehören.

Ordnung des Familienkreises Nehring vom 15.10.1971

  1. Der Familienkreis Nehring ist mit dem Ziel gegründet worden, die Abkommen von Trägern des Namens Nehring zusammenzuführen. Der Familienkreis setzt sich die Aufgabe, die Verbindung zwischen den Mitgliedern herzustellen und zu vertiefen, ohne hierbei irgendeinen Zwang auszuüben oder eine Unterordnung des einzelnen Mitgliedes zu verlangen.
  2. Mitglied kann jeder Abkomme von Trägern des Namens Nehring werden; ebenso deren Ehepartner. Über die Aufnahme entscheidet der Familienrat. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Versammlung der Mitglieder.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit ohne Angabe von Gründen erfolgen. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nur durch Beschluß der Mitglieder erfolgen. Hierzu sind mehr als die Hälfte der Stimmen der Mitglieder erforderlich, sofern schriftlich abgestimmt wird. Erfolgt der Ausschluß anläßlich der Tagung der Versammlung der Familienmitglieder, so ist eine dreiviertel Mehrheit notwendig.
  4. Der Familienkreis ist sich bewußt, nur einen losen Zusammenhalt zwischen den einzelnen Verwandten geschaffen zu haben. Die engere Verbindung untereinander soll nicht durch Anordnung und Satzungen, sondern durch die einzelnen Mitglieder geschaffen werden.
  5. Der dennoch notwendige Familienrat dieses Kreises soll diesen in verwandtschaftlichem Sinne führen. Er ist über sein Tun der Versammlung der Mitglieder verantwortlich, die andererseits den Familienrat im Sinne dieser Ordnung unterstützen werden.
  6. Der Familienrat setzt sich aus dem Sprecher, dem Chronisten und dem Finanzverwalter zusammen, die die Aufgaben untereinander verteilen.
  7. Zur Bestreitung der Kosten wird ein Kostenbeitrag erhoben, dessen Höhe die Versammlung bestimmt. Beitragspflichtig sind alle Mitglieder, die über 18 Jahre alt und selbständig sind. Ehepaare zahlen nur einen Beitrag.
  8. Diese Ordnung kann jederzeit mit einfacher Mehrheit geändert werden. Dinge, die in dieser Ordnung nicht geregelt sind, sollen so gehandhabt werden, wie es in der Familie überwiegend üblich ist.

Bückeburg, den 15.10.1971

 

Unser Konto:
Für Spenden, Beiträge und Buchbestellungen:

Empfänger:
Götz Menges
Bank:
Postbank Essen
Konto-Nr.:
554 520 439
BLZ:
360 100 43
IBAN: DE80 3601 0043 0554 5204 39
Verwendung:
Familienkreis Nehring
Jahresbeitrag:
15 EURO